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Sie können die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkleistungen hier als PDF herunterladen.
1. GELTUNG
1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ („AGB“) für alle Verträge der Rexel Germany GmbH & Co. KG („Auftragnehmer“) betreffend Werkleistungen des Auftragnehmers (nachfolgend „Werkleistungen“ bzw. „Leistungen“) im Geschäftsverkehr mit Auftragnehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
1.2 Abweichenden allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers („Auftraggebers“) wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber Vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistungen durch den Auftraggeber als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
1.4 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat und der Auftraggeber den Bedingungen nicht widersprochen hat.
1.5 Diese AGB gelten nicht für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Werkleistung durch den Auftragnehmer erfolgen (insbesondere Werkliefervertrag, § 650 BGB). Für den Verkauf von Waren gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des Auftragnehmers (Stand Januar 2018); für die Erbringung von Dienstleistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungsverträge.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die in Katalogen und Verkaufsunterlagen des Auftragnehmers, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Auftragnehmer entweder in Textform bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang vorbehaltlos ausgeführt werden. In diesem Fall gilt der Beginn der Leistungserbringung als Auftragsbestätigung.
2.3 Soweit Angestellte des Auftragnehmers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Werkvertrag in Textform hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung des Auftragnehmers in Textform. Mündliche Erklärungen des Auftragnehmers oder von Personen, die zur Vertretung des Auftragnehmers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
2.4 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug aus früheren Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber, bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen dem Auftragnehmer die Rechte gemäß § 321 BGB zu. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Auftraggeber nach dessen Wahl Vorkassezahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Auftraggeber, der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse steht dem Auftragnehmer ein Kündigungsrecht des Vertrags gem. § 648a BGB zu.
3. DATENSCHUTZ
3.1 Der Auftragnehmer speichert und nutzt personenbezogene Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon) des Auftraggebers zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Verarbeitung dieser Daten ist für die Abwicklung des Vertrages erforderlich. Bei Nichtbereitstellung der Informationen ist die Vertragsdurchführung nicht möglich.
3.2 Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen.
3.3 Folgende Rechtsbehelfe stehen dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung: das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
3.4 Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers lauten: Datenschutzbeauftragter@rexel.de
4. INHALT DER WERKLEISTUNGEN
4.1 Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen werden im jeweiligen Werkvertrag festgelegt.
4.2 Der Auftragnehmer erstellt die für seine Leistungen erforderlichen Planunterlagen (etwa: Werkstattzeichnungen, Montagepläne und Berechnungen) nur in dem im Werkvertrag oder sonst, zumindest in Textform ausdrücklich vereinbarten Umfang in eigener Verantwortung und auf seine Kosten. Alle weiteren für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Pläne, Unterlagen und Angaben sind dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer darf auf die Richtigkeit der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pläne, Unterlagen und Angaben vertrauen, es sei denn diese sind offensichtlich unrichtig; die Verwendung der vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte übergebenen Pläne begründet kein Mitverschulden des Auftragnehmers im Falle einer fehlerhaften Planung.
4.3 Soweit nicht im Werkvertrag oder sonstigen ausdrücklichen, zumindest in Textform getroffenen Vereinbarungen zu den Werkleistungen ausdrücklich abweichend festgelegt, erbringt der Auftragnehmer keine Architekten- und Ingenieurleistungen im Sinne der §§ 650p ff. BGB und HOAI; vielmehr erbringt der Auftragnehmer Werkleistungen, auf die neben den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich die allgemeinen Vorschriften des Kapitels 1 des Unterkapitels 1 des Titels 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 631 ff. BGB) Anwendung finden. Der Auftragnehmer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass seine Werkleistungen, wenn nicht ausdrücklich im Werkvertrag oder sonstigen, zumindest in Textform getroffenen Abreden anders vereinbart, nicht die Tiefe und Verlässlichkeit einer Architekten- oder Ingenieurleistung oder -planung erreichen und im Regelfall ergänzender oder vertiefender fachlicher und insbesondere planerischer Prüfung und Fortschreibung bedürfen, die der Auftraggeber in eigener Verantwortung erbringen oder einholen wird.
5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
5.1 Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
5.2 Der Auftragnehmer wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand, sowie die durch den Auftraggeber zu entrichtende Mehrvergütung ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
5.3 Sämtliche Leistungsänderungen sollen vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung geregelt werden, in der die Mehrvergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leistungsänderungen ohne eine schriftliche Zusatzvereinbarung durchzuführen, hierzu aber berechtigt.
6. VERTRAGSFRISTEN
6.1 Es gelten ausschließlich die im Werkvertrag oder sonstigen, zumindest in Textform ausdrücklich vereinbarten Vertragsfristen. Leistungsfristen beginnen frühestens ab Vertragsschluss und erst nach Übergabe bzw. sonstiger Zurverfügungstellung aller für die Leistungsausführung eventuell erforderlichen Pläne, Unterlagen und Informationen durch den Auftraggeber oder von ihm hiermit beauftragte Dritte zu laufen. Wenn im Werkvertrag oder den sonstigen, zumindest in Textform getroffenen Abreden keine Leistungsfristen vereinbart sind, erbringt der Auftragnehmer die Werkleistungen binnen angemessener Frist ab Vertragsschluss (Ziffer 2.2).
6.2 Die Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit die Nichtbelieferung nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten ist.
6.3 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen und die dieser nicht zu vertreten hat (einschließlich Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder Betriebsstörungen jeder Art auch in Drittbetrieben, Warenmangel, Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT-System), verschieben sich die Leistungstermine um die durch das jeweilige Ereignis verursachte Behinderung des Auftragnehmers in der LeistungsErbringung zuzüglich eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit.
6.4 Gerät der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Auftraggebers wegen Verzugs für jede vollendete Woche auf 1% der Netto-Vergütung für den Teil der Leistung, mit dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, begrenzt.
6.5 Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5% der Netto-Gesamtvergütung des jeweiligen Auftrages, soweit nicht der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruht.
7. AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG
7.1 Ort der Leistungserbringung ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Auftragnehmers.
7.2 Es ist, soweit nicht im Werkvertrag oder sonstigen, zumindest in Textform getroffenen Abreden ausdrücklich abweichend vereinbart, Sache des Auftraggebers, sämtliche für die Erbringung und Fertigstellung der Leistung eventuell notwendigen Genehmigungen, Zustimmungen, Freigaben, behördlichen und vergleichbaren (TÜV) Abnahmen etc. rechtzeitig und auf seine Kosten einzuholen und zu erlangen und alle insoweit bestehenden Pflichten (einschließlich etwaiger Anzeigepflichten) ordnungsgemäß zu erfüllen.
7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch Nachunternehmer erbringen zu lassen.
7.4 Der Auftragnehmer bestimmt – nach Maßgabe des Vertragsgegenstandes und der konkreten Festlegungen im Werkvertrag – die Art und Weise der Leistungserbringung. Dem Auftraggeber zumutbare, handels- und marktübliche Anpassungen, die dem vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch des Werks dienen oder jedenfalls nicht zuwiderlaufen, kann der Auftragnehmer nach seinem freien fachlichen Ermessen vornehmen, wenn solche aufgrund von Anpassungen des Standes der Technik empfehlenswert oder notwendig sind oder ansonsten, wenn diese den Auftraggeber besserstellen.
7.5 Der Auftraggeber ist gegenüber dem Auftragnehmer bzw. den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
8. GEFAHRTRAGUNG UND VERSICHERUNG
8.1 Für die Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts (§§ 644 ff. BGB).
8.2 Versicherung gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden und desgleichen erfolgt nur auf schriftliche Anordnung und auf Kosten des Auftraggebers.
9. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
9.1 Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer einen fachkundigen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Auftraggebers verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat die zur Erbringung der Werkleistungen erforderlichen Informationen auf Anforderung des Auftragnehmers unverzüglich zur Verfügung zu stehen und die für die Erbringung der Werkleistungen erforderlichen Entscheidungen auf Anforderung des Auftragnehmers unverzüglich zu treffen.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Rahmen des Werkvertrags jederzeit angemessen zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Werks erforderlichen Voraussetzungen einschließlich ggf. erforderlicher Beistellungen von Medien (Strom, Wasser, IT usw.) rechtzeitig zu schaffen und dem Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
10. VERGÜTUNG
10.1 Die vereinbarte Vergütung versteht sich stets zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich evtl. erforderlicher Verpackungs- und Versandkosten sowie Fracht-, Zoll- und Einfuhrnebenabgaben.
10.2 Vorbehaltlich einer zwischen den Parteien ausdrücklich im Werkvertrag oder zumindest in Textform getroffenen Pauschalpreisvereinbarung, erfolgt die Vergütung des Auftragnehmers auf der Grundlage der in seinem Angebot genannten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um mehr als 10% nach oben oder nach unten von dem vorgesehenen Umfang ab, ist auf Verlangen einer Partei für die den vorgenannten Prozentsatz übersteigenden bzw. unterschreitenden Mengen ein neuer Preis auf der Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu vereinbaren.
10.3 Ist im Werkvertrag oder den sonstigen, zumindest in Textform getroffenen Vereinbarungen keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen, ist der Auftragnehmer berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen nach Fortschritt der Leistungserbringung zu verlangen.
10.4 Wenn nicht anders vereinbart, sind Abschlagszahlungen grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Auftragnehmers gutgeschrieben ist.
10.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der Auftragnehmer im Verzugsfall berechtigt, für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR zu verlangen. Das Recht des Auftragnehmers einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
10.6 Eine Zahlungsverweigerung oder das Zurückbehalten von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Beanstandungsgrund, auf den die Nichtzahlung gestützt wird, bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen hat. Zahlungen wegen Beanstandungen der Leistung dürfen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
10.7 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruhen und/oder sie den Auftraggeber nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
11. ABNAHME
11.1 Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung seiner Leistungen die Abnahme verlangen. Die Parteien fertigen über die Abnahme ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll. Die Abnahme kann nicht in Abwesenheit des Auftragnehmers erfolgen.
11.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber auf die Aufforderung zur Abnahme durch den Auftragnehmer das Werk nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen abnimmt oder das Werk in Betrieb nimmt, in diesen Fällen gilt das Werk als vorbehaltlos abgenommen.
11.3 Dem Auftragnehmer ist es gestattet, nach der Fertigstellung von Teilleistungen für diese Teilabnahmen zu verlangen.
12. MÄNGELRECHTE
12.1 Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB, soweit nachfolgend und in Ziffer 13 nicht abweichend geregelt. Dem Auftraggeber stehen die Rechte auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz jedoch erst dann zu, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche nach angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber erfolglos geblieben sind oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Unrecht endgültig verweigert hat. Ein Rücktritt vom Vertrag ist jedoch bei nur geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Eine Geltendmachung von Mängelrechten vor der Gesamtabnahme der Leistungen (Ziffer 11.1) ist ausgeschlossen.
12.3 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
12.4 Hat der Auftraggeber den Gegenstand einer mangelhaften Werkleistung gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Auftragnehmer gemäß § 637Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Gegenstands („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der in Ziff. 12.5 und 12.6 niedergelegten Bestimmungen verlangen.
12.5 Erforderlich i. S. d. § 637 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Auftragnehmer vom Auftraggeber durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Es ist dem Auftraggeber auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Auftragnehmers mit Vergütungsansprüchen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers aufzurechnen. Ziffer 10.7 bleibt jedoch unberührt. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Auftraggebers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
12.6 Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Auftraggeber geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 637 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig - insbesondere im Verhältnis zur Vergütung der mangelfreien Werkleistung und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit -, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
12.7 Die Regelungen der Ziffern 12.5 bis 12.7 gelten für Schadensersatzansprühe des Auftraggebers gemäß § 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 3, 281 BGB („Schadensersatz statt der Leistung“) entsprechend. Die Regelungen in Ziffer 13 bleiben unberührt.
12.8 Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
12.9 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke), für die eine Verjährungsfrist für Mängelrechte von vier Jahren ab Abnahme gilt, sowie in den Fällen des § 639 BGB (Arglistiges Verschweigen oder Beschaffenheitsgarantie), für welche die gesetzlichen Fristen gelten.
13. HAFTUNG
13.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.2 Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
13.3 Die sich aus Ziffer 13.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Auftragnehmer sich nach gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.4 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
13.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gelten die Ziffern 13.1 bis 13.4 entsprechend.
14. KÜNDIGUNG
14.1 Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch, kann der Auftragnehmer als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn er die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat der Auftragnehmer die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis eines niedrigeren Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers unbenommen.
14.2 Soweit nicht in diesen AGB abweichend geregelt gelten für die Kündigung des Werkvertrags im Übrigen die Bestimmungen des BGB.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge bedürfen der Schriftform. Für mündliche Absprachen gilt Ziffer 2.3.
15.2 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht diese Verpflichtung auch nach Beendigung des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses fort. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
16. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
16.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen, welche diesen AGB unterliegen, ist der Sitz des Auftragnehmers.
16.2 Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB unterliegenden Verträgen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggebers auch vor jedem anderen nach den einschlägigen prozessualen Bestimmungen zuständigen Gericht zu verklagen.
16.3 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.