12. MÄNGELRECHTE
12.1 Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB, soweit nachfolgend und in Ziffer 13 nicht abweichend geregelt. Dem Auftraggeber stehen die Rechte auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz jedoch erst dann zu, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche nach angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber erfolglos geblieben sind oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Unrecht endgültig verweigert hat. Ein Rücktritt vom Vertrag ist jedoch bei nur geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Eine Geltendmachung von Mängelrechten vor der Gesamtabnahme der Leistungen (Ziffer 11.1) ist ausgeschlossen.
12.3 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
12.4 Hat der Auftraggeber den Gegenstand einer mangelhaften Werkleistung gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Auftragnehmer gemäß § 637Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Gegenstands („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der in Ziff. 12.5 und 12.6 niedergelegten Bestimmungen verlangen.
12.5 Erforderlich i. S. d. § 637 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Auftragnehmer vom Auftraggeber durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Es ist dem Auftraggeber auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Auftragnehmers mit Vergütungsansprüchen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers aufzurechnen. Ziffer 10.7 bleibt jedoch unberührt. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Auftraggebers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
12.6 Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Auftraggeber geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 637 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig - insbesondere im Verhältnis zur Vergütung der mangelfreien Werkleistung und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit -, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
12.7 Die Regelungen der Ziffern 12.5 bis 12.7 gelten für Schadensersatzansprühe des Auftraggebers gemäß § 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 3, 281 BGB („Schadensersatz statt der Leistung“) entsprechend. Die Regelungen in Ziffer 13 bleiben unberührt.
12.8 Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
12.9 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke), für die eine Verjährungsfrist für Mängelrechte von vier Jahren ab Abnahme gilt, sowie in den Fällen des § 639 BGB (Arglistiges Verschweigen oder Beschaffenheitsgarantie), für welche die gesetzlichen Fristen gelten.